Zusammenfassung:

Zusammenfassend möchte ich aus eigener Anschauung und auch als Verwender einer Patientenverfügung feststellen, daß Patientenverfügungen in der Praxis der Krankenhäuser heute eine hohe Akzeptanz und Rechtssicherheit gewonnen haben. Dies liegt unter anderem auch daran, dass aufgrund der jetzt rechtlichen herrschenden und höchstrichterlichen Meinung dies in der Auffassung von Ärzten und Heimleitungen Eingang gefunden hat und Berücksichtigung findet.

So weist die aktuellste Handreichung für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen der Bundesärztekammer deutlich auf die rechtliche Verbindlichkeit und die grundsätzliche Pflicht, sich in den Entscheidungen nach den in einer Patientenverfügung festgehaltenen Willensäußerungen seitens der Ärzte und Heimleitungen zu richten, nunmehr hin.

Gegen die aktuellste Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003 richtet sich erhebliche Kritik von Sterbebegleitern. Dieser Kritik kann jedoch meinerseits nicht bzw. nicht vollständig gefolgt werden. Die Kritiker weisen darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zusätzlich zur grundsätzlichen Entscheidung der rechtlichen Bedeutung der Patientenverfügung , darauf abgestellt hat, daß in Zweifelsfällen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten, die zum Tode führen, eine vormundschaftliche Genehmigung erteilt werden muß.

Die Kritiker zweifeln im weiteren daran, daß Vormundschaftsrichtern die Grundlagen fehlen, um sodann rechtlich-ethische Entscheidungen zu treffen und das Verfahren insgesamt verzögert wird. Diese Kritik geht jedoch fehl, da der BGH grundlegend auf die Patientenverfügung als verbindliche Regelung abgestellt hat. Insofern wird diese auch von Richtern als Grundlage einer entsprechenden Entscheidung in Zweifelsfällen sein und Insofern kann man der Rechtsprechung in diesem Teilbereich ohne weiteres vertrauen und man sollte die Entwicklungen abwarten - insbesondere hinsichtlich der Frage der Häufigkeit der Anrufung des Vormundschaftsgerichtes, trotz vorliegen einer rechtsverbindlichen Patientenverfügung .

Aus einem Vortrag von Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans-Ludwig Lorenzen bei dem Rotary-Club Nordertor, Strandhotel Glücksburg am 12.08.2003 in leicht gekürzter Fassung. Den vollständigen Vortrag erhalten Sie hier: Patientenverfügung