Beratungs- / Prozeßkostenhilfe

Der Gesetzgeber ermöglicht es auch jenen, die finanziell nicht in der Lage sind einen Rechtsanwalt zu bezahlen, in den meisten Fällen Rechtsberatung nahezu ohne eigene Kosten zu erhalten. Ob Sie Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe erhalten können, hängt von Ihren individuellen Umständen ab.

Am Besten gehen Sie mit Ihren Einkommensunterlagen und den Nachweisen über die Kosten (Mietvertrag, Kredite etc.) zu Ihrem zuständigen Amtsgericht und beantragen dort einen Beratungshilfeschein. Damit können Sie dann zu dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und zahlen nur einen Eigenanteil von 10,00 EUR pro Rechtsangelegenheit. Wenn Sie mehrere rechtliche Probleme haben, benötigen Sie mehrere Beratungshilfescheine. In Ausnahmefällen kann ein solcher Beratungshilfeschein von Ihrem Anwalt selbst beantragt werden.

Für die Prozeßkostenhilfe gibt es spezielle Formulare. Diese werden ausgefüllt und zusammen mit Ihren Unterlagen an das Gericht geschickt. Dieses entscheidet sodann, ob Sie Prozeßkostenhilfe ohne Raten oder mit Raten erhalten. Mit Raten heißt, dass Sie sich an den Prozeßkosten mit monatlichen Raten beteiligen müssen.

Achtung: Prozeßkostenhilfe deckt immer nur Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn der Prozeß verloren geht, müssen Sie gleichwohl die Kosten der Gegenseite tragen.

Achtung: Wenn Sie Prozeßkostenhilfe erhalten haben, sind Sie verpflichtet eine Besserung in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht von sich aus offen zu legen. Das Gericht fragt in der Regel auch einige Jahre nach Abschluß des Verfahrens nochmal nach. Wenn Sie beispielsweise bei Prozeßbeginn arbeitslos waren und nach zwei Jahren wieder ein Gehalt beziehen, haben Sie dies dem Gericht zu melden. Das Gericht prüft dann, ob Sie sich jetzt an den Kosten beteiligen können.